Bei der fiktiven Abrechnung verlangen Sie von der gegnerischen Versicherung den Betrag, den die Reparatur laut Gutachten kosten würde, ohne die Reparatur tatsächlich durchführen zu lassen. Das Geld gehört Ihnen. Ob Sie es in eine günstigere Reparatur, eine Teilreparatur oder in etwas ganz anderes stecken, ist Ihre Sache. Der Grundsatz stammt aus § 249 BGB: Der Geschädigte darf statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Voraussetzung: ein Gutachten
Ohne Werkstattrechnung braucht die Versicherung eine andere Grundlage für die Schadenhöhe. Das ist das Sachverständigengutachten oder bei Bagatellschäden ein Kostenvoranschlag. Ein unabhängiges Unfallgutachten ist bei der fiktiven Abrechnung besonders wichtig, weil hier jede Position direkt Ihre Auszahlung bestimmt.
Was Sie bekommen
- Reparaturkosten netto: Die im Gutachten kalkulierten Kosten ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt, also bei späterer Reparatur mit Rechnung.
- Merkantile Wertminderung: in voller Höhe, netto bemessen. Siehe Wertminderung berechnen.
- Nutzungsausfall: nur für Tage, an denen das Fahrzeug tatsächlich nicht nutzbar war, etwa weil es nicht verkehrssicher war.
- Gutachterkosten, Unkostenpauschale, Anwaltskosten: wie bei jeder Abrechnung.
Was entfällt
- Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten, solange nicht repariert wird.
- Mietwagen, wenn Sie das Fahrzeug weiter nutzen.
- Reparaturbedingte Nebenkosten wie Verbringungskosten oder UPE-Aufschläge, wenn nachweislich keine Werkstatt in der Region sie berechnet. Hier gibt es regional unterschiedliche Rechtsprechung.
Die Grenzen
Wirtschaftlicher Totalschaden
Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, zahlt die Versicherung bei fiktiver Abrechnung nur den Wiederbeschaffungsaufwand: Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Die 130-Prozent-Regel gilt nur bei tatsächlicher Reparatur. Zwischen 100 und 130 Prozent bekommen Sie fiktiv ebenfalls nur den Wiederbeschaffungsaufwand.
Die 6-Monats-Regel
Liegen die Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert, können Sie die vollen fiktiven Reparaturkosten nur verlangen, wenn Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen, notfalls unrepariert, sofern es verkehrssicher ist.
Verweis auf günstigere Werkstatt
Die Versicherung darf Sie bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere, gleichwertige und mühelos erreichbare freie Werkstatt verweisen und deren Stundensätze ansetzen. Bei Fahrzeugen bis drei Jahre oder mit lückenlosem Scheckheft in der Markenwerkstatt gilt das nicht. Ihr Gutachter sollte deshalb die Stundensätze regionaler Fachwerkstätten nachvollziehbar dokumentieren.
Beispiel
| Position | Gutachten | Auszahlung fiktiv |
|---|---|---|
| Reparaturkosten brutto | 4.760 € | 4.000 € (netto) |
| Wertminderung | 500 € | 500 € |
| Nutzungsausfall (Fahrzeug fahrbereit) | – | 0 € |
| Unkostenpauschale | 25 € | 25 € |
| Auszahlung | 4.525 € |
Lassen Sie später doch reparieren und legen die Rechnung vor, können Sie die Mehrwertsteuer nachfordern.
Reparaturbestätigung: sinnvoll nach Eigenreparatur
Wer nach fiktiver Abrechnung selbst oder günstiger repariert, sollte den Zustand danach durch eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen dokumentieren lassen. Sie belegt die fachgerechte Instandsetzung, sichert Nutzungsausfall für die Reparaturzeit und verhindert bei einem späteren Unfall, dass die Versicherung den alten Schaden als „unrepariert“ abzieht. Ich erstelle sie als Kurzgutachten, siehe Beweissicherung und Reparaturbestätigung.
