Bei jedem größeren Unfallschaden stellt das Gutachten drei Werte gegenüber: die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert und den Restwert. Aus ihrem Verhältnis ergibt sich, ob repariert werden darf und wie viel die Versicherung zahlt. Wer diese Begriffe versteht, erkennt auch, an welchen Stellen Versicherungen gern zu ihren Gunsten rechnen.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie bei einem seriösen Händler für ein gleichwertiges Fahrzeug zahlen müssten: gleiches Modell, vergleichbares Alter, vergleichbare Laufleistung, Ausstattung und Zustand. Er enthält die Händlermarge und die Mehrwertsteuer, denn Sie müssen das Ersatzfahrzeug ja auch mit Mehrwertsteuer kaufen. Ich ermittle ihn anhand realer Angebote am regionalen Markt und bereinige sie um Zustand und Ausstattung Ihres Fahrzeugs. Ein zu niedriger Wiederbeschaffungswert senkt Ihre Entschädigung, deshalb ist er ein beliebter Angriffspunkt in Versicherungsgutachten.
Restwert
Der Restwert ist das, was Ihr beschädigtes Fahrzeug im aktuellen Zustand noch einbringt. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass er am allgemeinen regionalen Markt ermittelt wird, also bei Händlern und Aufkäufern, die Sie ohne besonderen Aufwand erreichen können. Ein seriöses Gutachten enthält deshalb in der Regel drei konkrete, regionale Restwertangebote mit Namen und Bindefrist.
Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Dann ist die Reparatur unwirtschaftlich, und die Versicherung schuldet im Grundsatz nur den Wiederbeschaffungsaufwand:
Vom technischen Totalschaden spricht man, wenn das Fahrzeug gar nicht mehr reparierbar ist. Die Abrechnung ist dieselbe.
Rechenbeispiel
| Position | Betrag |
|---|---|
| Reparaturkosten laut Gutachten | 9.800 € |
| Wiederbeschaffungswert | 8.500 € |
| Restwert (bestes regionales Angebot) | 2.200 € |
| Wiederbeschaffungsaufwand (Auszahlung) | 6.300 € |
| plus Nutzungsausfall für die Wiederbeschaffungsdauer (14 Tage × 43 €) | 602 € |
| plus An- und Abmeldekosten, Unkostenpauschale | ca. 100 € |
Behalten Sie das Fahrzeug, bekommen Sie die 6.300 Euro und das Auto. Verkaufen Sie es zum Restwert, haben Sie 6.300 plus 2.200 Euro, also den Wiederbeschaffungswert, und können sich ein gleichwertiges Fahrzeug kaufen.
Ausnahme: Reparatur trotz Totalschaden
Liegen die Reparaturkosten nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, dürfen Sie unter Bedingungen trotzdem reparieren lassen und die vollen Reparaturkosten verlangen. Das erklärt der Artikel 130-Prozent-Regel.
Mehrwertsteuer beim Totalschaden
Die Mehrwertsteuer im Wiederbeschaffungswert bekommen Sie nur, wenn Sie tatsächlich ein Ersatzfahrzeug kaufen und dabei Mehrwertsteuer zahlen. Kaufen Sie privat oder ein differenzbesteuertes Fahrzeug, wird entsprechend weniger ersetzt. Das Gutachten weist deshalb aus, ob der Wiederbeschaffungswert regel- oder differenzbesteuert ist.
Drei Tipps für Geschädigte
- Kein Restwertangebot der Versicherung annehmen, ohne das eigene Gutachten zu kennen.
- Wiederbeschaffungswert prüfen: Ist er realistisch für ein Fahrzeug mit Ihrer Ausstattung und Laufleistung? Ein unabhängiges Unfallgutachten schützt hier vor zu niedrigen Ansätzen.
- Nutzungsausfall nicht vergessen: Bei Totalschaden steht er für die Wiederbeschaffungsdauer zu, siehe Nutzungsausfall-Tabelle.
