Als Geschädigter haben Sie das Recht, den Sachverständigen selbst zu bestimmen. Das nennt sich freie Gutachterwahl und folgt aus § 249 BGB: Wer einen Schaden erlitten hat, darf die Maßnahmen ergreifen, die ein verständiger Mensch in seiner Lage für nötig hält, und dazu gehört ein unabhängiges Gutachten. Der Bundesgerichtshof hat das mehrfach bestätigt, zuletzt deutlich im Urteil vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13).
Warum die Versicherung so schnell anruft
Das sogenannte Schadenmanagement der Versicherer hat ein Ziel: die Regulierung zu steuern, bevor Sie eigene Fachleute einschalten. Wer den Gutachter der Versicherung akzeptiert, bekommt ein Gutachten, das im Auftrag der zahlenden Partei erstellt wurde. Das ist nicht per se falsch, aber es ist ein struktureller Interessenkonflikt. Typische Folgen in der Praxis:
- knapp kalkulierte Reparaturkosten mit niedrigen Stundensätzen und ohne UPE-Aufschläge oder Verbringungskosten,
- eine niedrig oder gar nicht angesetzte Wertminderung,
- kurze Reparaturdauer und damit wenig Nutzungsausfall,
- ein hoher Restwert aus Online-Restwertbörsen, der bei Totalschaden Ihre Entschädigung senkt,
- keine Beweissicherung in Ihrem Interesse.
Was Sie dürfen
- Den Gutachter selbst wählen. Die Kosten trägt bei klarer Haftung die gegnerische Versicherung.
- Den Besichtigungstermin der Versicherung ablehnen. Sie müssen niemanden ans Fahrzeug lassen, der nicht von Ihnen beauftragt ist.
- Die Werkstatt selbst wählen. Ein Verweis auf eine günstigere Partnerwerkstatt ist nur zulässig, wenn sie gleichwertig und für Sie mühelos erreichbar ist, und auch dann nicht bei fiktiver Abrechnung junger Fahrzeuge in bestimmten Fällen.
- Einen Anwalt einschalten. Bei unverschuldetem Unfall zahlt auch dessen Kosten die Gegenseite.
- Auszahlung statt Reparatur verlangen (fiktive Abrechnung).
Die Ausnahme: Kaskoschaden
Anders sieht es aus, wenn Ihre eigene Kaskoversicherung reguliert, also bei Eigenverschulden, Hagel, Wild oder Vandalismus. Dann gilt Ihr Vertrag, und der räumt der Versicherung ein Weisungsrecht ein: Sie darf das Fahrzeug selbst besichtigen lassen. Ein eigenes Gutachten bleibt möglich, als Zweitmeinung oder im Sachverständigenverfahren. Details unter Kaskogutachten.
Gesprächsleitfaden: So antworten Sie der Versicherung
Sie müssen am Telefon nichts entscheiden und nichts unterschreiben. Drei Sätze reichen:
„Vielen Dank, ich habe bereits einen eigenen Sachverständigen beauftragt.“ Damit ist das Thema Besichtigung erledigt.
„Das Gutachten geht Ihnen in den nächsten Tagen zu.“ Mehr Information braucht die Versicherung zu diesem Zeitpunkt nicht.
„Weitere Fragen richten Sie bitte schriftlich an mich oder meinen Anwalt.“ Telefonische Aussagen zum Unfallhergang werden gern protokolliert und später gegen Sie verwendet.
Unterschreiben Sie keine Abtretungen an Werkstätten der Versicherung und keine Erklärungen, in denen Sie auf Ansprüche verzichten. Und lassen Sie nichts reparieren, bevor der Schaden dokumentiert ist.
So läuft es stattdessen
- Sie rufen mich an oder schicken Fotos per WhatsApp. Ich sage Ihnen, ob sich ein Gutachten lohnt.
- Ich besichtige das Fahrzeug bei Ihnen, meist noch am selben Tag.
- Das Gutachten geht an die gegnerische Versicherung, mit einer Abtretung rechne ich meine Kosten direkt dort ab.
- Die Versicherung reguliert auf Basis des Gutachtens. Kürzt sie, nehme ich Stellung.
Alles zum Ablauf und Inhalt finden Sie auf der Seite Unfallgutachten. Was Sie direkt nach dem Unfall tun sollten, steht in der Unfall-Checkliste.
